Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Einreichung der Beschwerdeschrift und die Stellungnahme zum Gutachten und namentlich auch unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass auf eine Replik und damit auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet wurde, erscheint im konkreten Fall eine Entschädigung von pauschal Fr. 3‘500.-- als angemessen. Zuzüglich einer Barauslagenpauschale im Betrag von Fr. 140.-- und der Mehrwertsteuer im Betrag von Fr. 280.30 ergibt sich somit eine Entschädigung von insgesamt Fr. 3‘920.30, welche der Beschwerdeführerin zu Lasten der Vorinstanz zuzusprechen ist.