Entsprechend steht ihr eine volle Entschädigung zu Lasten der IV-Stelle zu. Unter Berücksichtigung des Aufwandes für die Einreichung der Beschwerdeschrift und die Stellungnahme zum Gutachten und namentlich auch unter Mitberücksichtigung der Tatsache, dass auf eine Replik und damit auf einen zweiten Schriftenwechsel verzichtet wurde, erscheint im konkreten Fall eine Entschädigung von pauschal Fr. 3‘500.-- als angemessen.