Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab Mai 2011 und die Zusprache einer ganzen Rente ab März 2019 beantragt. Beim vorliegenden Verfahrensausgang, wo der Beschwerdeführerin zwar zunächst lediglich eine halbe Invalidenrente, aber bereits ab Mai 2017 eine ganze Invalidenrente zugesprochen wird, ist die Beschwerdeführerin insgesamt als obsiegend zu betrachten, nachdem die IV-Stelle ihr in der angefochtenen Verfügung lediglich eine Viertelrente ab Mai 2011 zugesprochen hatte. Entsprechend steht ihr eine volle Entschädigung zu Lasten der IV-Stelle zu.