13 Abs. 1 lit. c der kantonalen Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53), wonach in Verwaltungssachen vor Obergericht die pauschale Bemessung zur Anwendung gelangt. Für das Honorar ist grundsätzlich ein Rahmen zwischen Fr. 1‘000.-- bis Fr. 10‘000.-- vorgesehen (Art. 16 Abs. 1 AT). Die Beschwerdeführerin hat mit der Beschwerde die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab Mai 2011 und die Zusprache einer ganzen Rente ab März 2019 beantragt.