Seite 16 Anträgen insgesamt betrachtet obsiegt hat und der Vorinstanz nach Art. 22 Abs. 1 Verwaltungsrechtspflegegesetz (VRPG, bGS 143.1) keine Kosten auferlegt werden können, sind diese Kosten auf die Staatskasse zu nehmen. Damit erübrigt sich die der Beschwerdeführerin gewährte unentgeltliche Prozessführung.