für die Vornahme eines Leidensabzugs darstellen, ist die Auffassung der Vorinstanz, bei der Berechnung des Invaliditätsgrads sei kein Leidensabzug vorzunehmen, nachvollziehbar. Ob sich allenfalls aufgrund des weiteren Zeitablaufs für die Zeit nach Mai 2017 eine andere Beurteilung aufdrängen würde, kann im konkreten Fall offengelassen werden. 3. Kosten und Entschädigung