Arbeitsfähigkeit auch auf einem ausgeglichenen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Erfolg verwerten kann. Der Abzug wird nicht automatisch, sondern unter Würdigung der konkreten Umstände im Einzelfall nach pflichtgemässem Ermessen geschätzt und festgelegt und beträgt höchstens 25% (BGE 126 V 75).