Seite 15 ändert) ein Anspruch auf eine ganze Invalidenrente resultieren. Zudem wäre, wie die Beschwerdeführerin dies auch konkret vorgebracht hat, allerspätestens ab dem Zeitpunkt der Mündigkeit der Tochter der Erwerbsbereich nicht mehr mit lediglich 80% (wie in der obigen Rechnung) zu gewichten, sondern die Beschwerdeführerin ist (auch künftig) als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige zu betrachten, was aber im Resultat ebenfalls unverändert zu einem vollen Invalidenrentenanspruch führt.