Seite 14 zu legen (und nicht, wie die Vorinstanz dies in der angefochtenen Verfügung gemacht hat, eine vom RAD im Bericht vom 12. Januar 2018 [IV-act. 182] geschätzte „durchschnittliche Arbeitsfähigkeit“ von 50%). 2.4 Damit ergibt sich folgende Berechnung des IV-Grads der Beschwerdeführerin (nachdem die Beschwerdeführerin zu lange vom Arbeitsmarkt abwesend ist, als dass konkrete Einkommenszahlen verwendet werden könnten und somit sowohl für das Invaliden- als auch das Valideneinkommen auf Tabellenwerte abzustellen ist, kann direkt ein Prozentvergleich erfolgen):