gemäss dem Gutachten G. / H. sowie auch gemäss Einschätzung des RAD [IV-act. 70] betrug die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin bereits ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Mai 2011 nachvollziehbar 30%). Die asim-Gutachter wiesen in der interdisziplinären Gesamtbeurteilung darauf hin, dass exakt zum Zeitpunkt des Gutachtens bei I. (IV-act. 181) im Mai 2017 die „Situation am rechten Knie derart dekompensierte, dass eine Woche nach dem Gutachten eine Knie-TP eingesetzt wurde.