N. erachtete in seinem Fachgutachten eine Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aufgrund der neuropsychologischen Befunde im ersten Arbeitsmarkt ohne Anpassung der Arbeitsbedingungen nicht als gegeben, da die Beschwerdeführerin weder den qualitativen noch den quantitativen Anforderungen zu genügen vermöge. Mangels Vorbefunden könne er keine rückwirkende Einschätzung abgeben; aktuell bestehe isoliert aus neuropsycho-