In der angestammten Arbeit als Haushälterin bestehe schon gemäss Vorgutachten 2012 keine Arbeitsfähigkeit mehr. Aus heutiger Sicht mit Geltung ab Mai 2017 seien der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung ausschliesslich rheumatologischer Einschränkungen in einem reduzierten Leistungsumfang von 50% noch rein sitzende Tätigkeiten, körperlich sehr leichter und leichter Natur, ohne besondere feinmotorische Anforderungen und ohne besonders häufige Positionswechsel oder Notwendigkeit zum Sich-Erheben aus der sitzenden Stellung möglich. Eine solche angepasste Tätigkeit sei allenfalls auf 5-6 Stunden mit vermehrten Pausen zu verteilen (Rheumatologisches Gutachten, S. 18 und 20).