Gestützt auf diese gutachterliche Einschätzung geht L. bei der Beschwerdeführerin von einer bis Mai 2017 deutlich eingeschränkten, schwankenden Arbeitsfähigkeit aus, wobei sie den genauen Verlauf rückwirkend nicht ohne Restunsicherheit beurteilen kann. Ab Mai 2017 attestiert sie der Beschwerdeführerin eine volle Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht.