Diese spiegelt sich in einer aktuell schweren Depression, bei weiterhin führender Persönlichkeitsstörung, und gleichzeitig im Nachweis einer valide getesteten leichten bis mittelschweren neuropsychologischen Einschränkung, welche sowohl die Beeinträchtigung durch die Depression als auch die unterliegende schulische Schwäche (und geringe Ressourcenlage) widerspiegelt.“ Gestützt auf diese gutachterliche Einschätzung geht L. bei der Beschwerdeführerin von einer bis Mai 2017 deutlich eingeschränkten, schwankenden Arbeitsfähigkeit aus, wobei sie den genauen Verlauf rückwirkend nicht ohne Restunsicherheit beurteilen kann.