Das Gutachten ist umfassend, wurde gestützt auf Erkenntnisse aus der jeweilig persönlich vorgenommenen Untersuchung der Beschwerdeführerin sowie unter Berücksichtigung des vorliegenden vollständigen Aktendossiers abgegeben. Sowohl die Beurteilungen und Schlussfolgerungen der einzelnen Fachärzte in den Teilgutachten als auch die interdisziplinäre Gesamtbeurteilung ist nachvollziehbar und leuchtet ein. Für die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin ist somit auf die Ausführungen im asim-Gutachten (act. 23) abzustellen.