c. Während die Beschwerdeführerin den Beweiswert des vom Gericht eingeholten asim- Gutachtens ausdrücklich anerkannte (act. 25), hat die Vorinstanz stillschweigend auf eine Stellungnahme dazu verzichtet. Das Gericht erachtet das asim-Gutachten, welches aus einer interdisziplinären Gesamtbeurteilung aller beteiligten Fachärzte und 4 einzelnen Fachgutachten besteht (allgemeinmedizinische Begutachtung durch K., psychiatrische Begutachtung durch L., rheumatologische Begutachtung durch M., neuropsychologische Begutachtung durch N.) als voll beweiswertig.