In Art. 61 lit. c ATSG ist vorgesehen, dass das Versicherungsgericht unter Mitwirkung der Parteien die für den Entscheid erheblichen Tatsachen festzustellen hat. Es erhebt die notwendigen Beweise und ist in der Beweiswürdigung frei. Auch gemäss familienrechtlicher Betrachtung wäre der Beschwerdeführerin für den Gesundheitsfall zuzumuten gewesen, nach dem 16. Geburtstag ihrer Tochter wieder ein Vollzeitpensum auszuüben, würden sie nicht gesundheitliche Probleme daran hindern.