Im Bereich des Familienrechts ging die Rechtsprechung schon früher gemäss der sog. 10/16-Regel davon aus, ab einem Alter von 16 Jahren beim jüngsten zu betreuenden Kind sei eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit von 100% möglich und zumutbar. In der neusten familienrechtlichen Rechtsprechung geht das Bundesgericht vom sog. Schulstufenmodell aus, wonach dem hauptbetreuenden Elternteil im Regelfall ebenfalls ab Vollendung des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes eine Erwerbsaufnahme von 100% zumutbar sei (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 3.1 f. m.w.H.).