Diese Situation ist aber notabene nicht erst mit der Volljährigkeit der Tochter eingetreten: Bereits bei der erneuten Haushaltsabklärung im September 2016 (IV-act. 159) wurde festgestellt, dass die Tochter „keine weitere Unterstützung von der Versicherten [benötige], sondern diese unterstützt die Versicherte.“ Die Tochter wurde am XX.XX.2017 16 Jahre alt. Im Bereich des Familienrechts ging die Rechtsprechung schon früher gemäss der sog. 10/16-Regel davon aus, ab einem Alter von 16 Jahren beim jüngsten zu betreuenden Kind sei eine ausserhäusliche Erwerbstätigkeit von 100% möglich und zumutbar.