c. Die Vorinstanz ging bei der Ermittlung des Invaliditätsgrads der Beschwerdeführerin davon aus, diese sei ab dem Zeitpunkt des frühestmöglichen Rentenbeginns im Mai 2011 als im Gesundheitsfall zu 50% ausserhäuslich und zu 50% als im Haushalt tätig zu qualifizieren. Wie das Obergericht bereits im Urteil O3V 15 14 vom 16. Februar 2016 erkannte, erscheint diese Qualifikation der Beschwerdeführerin zunächst richtig (vgl. Urteil O3V 15 14 des Obergerichts vom 16. Februar 2016 E. 2.3) und wird von den Parteien im vorliegenden Verfahren auch nicht in Frage gestellt.