b. Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, wird für diesen Teil die Invalidität nach Artikel 16 ATSG festgelegt. Sind sie daneben auch im Aufgabenbereich, namentlich im Haushalt, tätig, so wird für die Bemessung der Invalidität in dieser Tätigkeit darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen (vgl. Art. 28a IVG). Übte jedoch eine versicherte Person ohne Aufgabenbereich im Gesundheitsfall eine Teilzeiterwerbstätigkeit aus, so ist die Einschränkung im erwerblichen Bereich propor-