b. Gemäss Art. 28 IVG haben versicherte Personen Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 70%, auf eine Dreiviertelsrente, wenn sie mindestens zu 60%, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50% und auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40% invalid sind. c. Zwischen den Parteien umstritten ist, wie bereits im früheren Verfahren O3V 15 14, weiterhin der Rentenanspruch bzw. der diesem zugrunde liegende Invaliditätsgrad der Beschwerdeführerin.