Gestützt auf das Gutachten sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Februar 2012 eine ganze IV-Rente zuzusprechen. Die Vorinstanz liess sich daraufhin am 1. Oktober 2020 (act. 30) erneut vernehmen und erklärte, nach ihrer Ansicht sei auf den in den Akten liegenden Haushaltsbericht abzustellen; eine Schätzung sei nicht zulässig. Nachdem daraufhin die Beschwerdeführerin am 7. Oktober 2020 (act. 31) erneut eine Stellungnahme einreichte, woraufhin sich die Vorinstanz nicht mehr vernehmen liess, konnte der Schriftenwechsel abgeschlossen werden.