Die beiden Parteien anschliessend eingeräumte Gelegenheit zur materiellen Stellungnahme zum Gutachten wurde lediglich von der Beschwerdeführerin genutzt, welche am 22. September 2020 (act. 28) namentlich darauf hinwies, die Leistungsfähigkeit im Haushalt werde auch in psychiatrischer Hinsicht eingeschränkt, so dass insgesamt mindestens eine Einschränkung von 70% im Haushaltsbereich resultiere. Gestützt auf das Gutachten sei der Beschwerdeführerin rückwirkend ab Februar 2012 eine ganze IV-Rente zuzusprechen.