Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 bat die Beschwerdeführerin um Unterbreitung einer Ergänzungsfrage an die Gutachter (act. 25), was die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 2. September 2020 abwies. Die beiden Parteien anschliessend eingeräumte Gelegenheit zur materiellen Stellungnahme zum Gutachten wurde lediglich von der Beschwerdeführerin genutzt, welche am 22. September 2020 (act. 28) namentlich darauf hinwies, die Leistungsfähigkeit im Haushalt werde auch in psychiatrischer Hinsicht eingeschränkt, so dass insgesamt mindestens eine Einschränkung von 70% im Haushaltsbereich resultiere.