23, S. 14 f.). Die Verfahrensleitung gab den Parteien das Gutachten zur Kenntnis und räumte ihnen zunächst Gelegenheit ein, eine Erläuterung oder Ergänzungsfragen zu beantragen (act. 24). Mit Eingabe vom 17. Juli 2020 bat die Beschwerdeführerin um Unterbreitung einer Ergänzungsfrage an die Gutachter (act. 25), was die Verfahrensleitung mit Verfügung vom 2. September 2020 abwies.