K. Der Vorinstanz wurde Gelegenheit zur Stellungnahme zur Beschwerde eingeräumt, woraufhin diese mit Vernehmlassung vom 3. Januar 2019 (act. 5) beantragte, die Beschwerde sei abzuweisen mit dem Hinweis, die IV-Stelle habe äussert wohlwollend eine Viertelsrente zugesprochen. Am 4. Februar 2019 verzichtete die Beschwerdeführerin auf die Einreichung einer Replik, „nachdem die Vorinstanz darauf verzichtet hat, sich mit der Beschwerde der Beschwerdeführerin materiell auseinanderzusetzen“ (act. 8).