Aus Sicht der RAD- Ärztin betrage die durchschnittliche Arbeitsfähigkeit seit Januar 2010 50%, die Haushaltsabklärung (mit einer 30%-igen Einschränkung) sei plausibel. Unter Berücksichtigung insbesondere dieser RAD-Einschätzung erliess die Vorinstanz am 5. April 2018 einen Vorbescheid und teilte der Beschwerdeführerin mit, bei einem Invaliditätsgrad von 40% habe sie Anspruch auf eine Viertelsrente ab Mai 2011 (IV-act. 187). Auf Einwand der Beschwerdeführerin hin legte die Vorinstanz die Angelegenheit erneut dem RAD zur Beurteilung vor. Im RAD-Bericht vom 21. September 2018 (IV-act. 197) hielt J. fest: