J. Nach einer Aktualisierung des medizinischen Dossiers holte die Vorinstanz zudem bei I. ein psychiatrisches und neurologisches Gutachten ein, das am 18. Dezember 2017 abgegeben wurde (IV-act. 181). I. nannte als einzige Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit „Essstörung mit Überessen und mit Adipositas“ (IV-act. 181, S. 28) und erachtete die Beschwerdeführerin von Januar bis Oktober 2010 zu 50% arbeitsfähig, von November 2010 bis Dezember 2011 zu 30% arbeitsfähig, von Januar 2012 bis April 2017 zu 50% arbeitsfähig und ab Mai 2017 zu 60% arbeitsfähig.