I. Am 14. September 2016 fand die neue Haushaltsabklärung in der von der Beschwerdeführerin und deren Tochter neu bewohnten 4-Zimmer-Wohnung statt, welche wie schon die frühere Wohnung zentral in F. gelegen ist. Gemäss dieser Abklärung ist „unter Berücksichtigung aller relevanten Indikatoren nach dieser erneuten Abklärung vor Ort von einer Einschränkung von 30% auszugehen“ (IV-act. 159).