H. Hierauf erhob die Beschwerdeführerin am 16. April 2015 eine Beschwerde ans Obergericht. Das Obergericht hiess die Beschwerde mit Urteil O3V 15 14 vom 16. Februar 2016 gut. Die angefochtene leistungsabweisende Verfügung der Vorinstanz wurde aufgehoben und die Angelegenheit zu ergänzenden Abklärungen und anschliessender Neuverfügung an die Vorinstanz zurückgewiesen.