Seite 4 50% sei bei ihr von einem rentenausschliessenden IV-Grad von 11% auszugehen. Nach einem erfolglosen Einwand der Beschwerdeführerin (IV-act. 119) verfügte die Vorinstanz am 2. März 2015 im Sinne des Vorbescheids und wies den Anspruch auf Rentenleistungen definitiv ab (IV-act. 120).