Stattdessen würden die neuen Tatsachen in einem neuen Vorbescheid berücksichtigt (IV-act. 104). Nachdem der Vorinstanz weitere Arztberichte vorlagen, nahm E. vom RAD erneut Stellung und hielt fest, dass die neuen medizinischen Unterlagen an der vorherigen RAD-Beurteilung vom 15. November 2012 - wo von einer 30%-igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin in adaptierter Tätigkeit ausgegangen worden war - nichts ändern würden (IV-act. 106). Nach einer ergänzenden medizinischen Rückfrage bei H. (IV-act. 107 f.) und einer erneuten Aktualisierung der medizinischen Unterlagen (IV-act.