Mit Mitteilung vom 25. März 2014 korrigierte sich die Vorinstanz dahingehend, sie habe aufgrund neuer medizinischer Unterlagen den Auftrag zur Rentenberechnung sistiert; da der Rentenanspruch infolge fehlender Dokumente fürs Splitting bis heute gar nicht habe berechnet werden können, befinde sich die Vorinstanz derzeit noch im Verfahren der Prüfung von Rentenleistungen und somit könne auch keine Rentenrevision eingeleitet werden. Stattdessen würden die neuen Tatsachen in einem neuen Vorbescheid berücksichtigt (IV-act. 104).