G. Mit einem ersten Vorbescheid vom 3. Januar 2013 teilte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin mit, sie habe bei einem Invaliditätsgrad von 31% keinen Rentenanspruch (IV-act. 74). Dagegen liess die Beschwerdeführerin durch ihren Rechtsvertreter Einwand erheben mit dem Antrag auf Zusprache einer ganzen Invalidenrente (IV-act. 80). Am 24. April 2013 erliess die Vorinstanz einen korrigierten Beschluss, wonach der Beschwerdeführerin aufgrund eines Invaliditätsgrads von 61% eine Dreiviertelrente ab Januar 2011 auszurichten sei (IVact. 81 und 83).