Seite 3 geschützten Rahmen. In der Folge gewährte die Vorinstanz der Beschwerdeführerin Beratung und Unterstützung bei der Stellensuche (IV-act. 54). Am 29. Oktober 2010 berichtete C., der Beschwerdeführerin seien die von der Vorinstanz geplanten Eingliederungsmassnahmen im geschützten Rahmen mit einer Präsenzzeit von 50% nicht zumutbar (IVact. 69, S. 3).