E. Die Vorinstanz holte bei G. und H. ein rheumatologisch-psychiatrisches Gutachten ein, welches im Februar 2012 ausgefertigt wurde. Die Gutachter gelangten zum Schluss, aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin zeitlich 100% arbeitsfähig in einer vorwiegend sitzenden Tätigkeit mit eingeschränktem Lastenheben; mit vermehrten Kurzpausen sei ein Leistungspensum von mindestens 80% adaptiert zu erreichen. Aus psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit derzeit noch mit rund 70% für jede ausserhäusliche Tätigkeit eingeschränkt.