Die Anspruchsvoraussetzungen für Eingliederungsmassnahmen seien theoretisch gegeben, aber aktuell sei keine Eingliederung durchführbar. Im Rahmen der Rentenprüfung sei eine bidisziplinäre Begutachtung (rheumatologisch-psychiatrisch) sowie vorab eine Haushaltsabklärung nötig. D. Am 1. November 2011 fand eine Haushaltsabklärung bei der inzwischen in Scheidung stehenden Beschwerdeführerin in ihrer 3,5-Zimmer-Mietwohnung in F. statt, wo die Beschwerdeführerin zusammen mit der damals 10-jährigen Tochter wohnte. Es wurde eine Einschränkung in der Haushaltstätigkeit von 22% ermittelt (IV-act. 36).