Die Beschwerdeführerin habe keinen Ausbildungsabschluss. Gemäss Hausarzt B. sei sie seit einigen Wochen zu 100% arbeitsunfähig. C. Die Vorinstanz holte zunächst Arztberichte bei den behandelnden Ärzten B. (IV-act. 17) und C. (IV-act. 20 / 24) ein. Mit Schreiben vom 23. März 2011 ersuchte die Vorinstanz die Beschwerdeführerin ausserdem um genauere Angaben zur (hypothetischen) Erwerbstätigkeit. Die Beschwerdeführerin gab an, sie wäre ohne gesundheitliche Beeinträch-