A. Die am XX.XX.1966 geborene A. (nachfolgend: Beschwerdeführerin) meldete sich im Jahr 2007 erstmals bei der IV-Stelle Appenzell Ausserrhoden (nachfolgend: Vorinstanz) zum Leistungsbezug an für eine Hörgeräteversorgung (IV-act. 1), woraufhin die Vorinstanz eine Kostengutsprache erteilte (IV-act. 9). Im November 2010 reichte die Beschwerdeführerin eine weitere Anmeldung zum Leistungsbezug bei der Vorinstanz ein wegen Rückenproblemen und psychischer Nichtbelastbarkeit (IV-act. 11).