Tochter wieder ein Vollzeitpensum auszuüben, würden sie nicht gesundheitliche Probleme daran hindern. Für die in sozialversicherungsrechtlicher Hinsicht vorzunehmende Qualifikation von Versicherten als im Erwerbsbereich bzw. im Haushaltsbereich tätigen Personen bzw. der nötigen Gewichtung der entsprechenden Bereiche ist nach Ansicht des Obergerichts daher auch bei der Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass sie im Gesundheitsfall bereits im Verlauf des Frühlings 2017, als die Tochter der Beschwerdeführerin 16 Jahre alt geworden war, [...] wieder in einem Pensum von 80-100% erwerbstätig gewesen wäre.