In der neusten familienrechtlichen Rechtsprechung geht das Bundesgericht vom sog. Schulstufenmodell aus, wonach dem hauptbetreuenden Elternteil im Regelfall ebenfalls ab Vollendung des 16. Altersjahres des jüngsten Kindes eine Erwerbsaufnahme von 100% zumutbar sei (anstelle vieler: Urteil des Bundesgerichts 5A_727/2018 vom 22. August 2019 E. 3.1 f. m.w.H.). Unter den gegebenen Umständen ist vor diesem Hintergrund mit überwiegender Wahrscheinlichkeit anzunehmen, dass die geschiedene Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall in einem möglichst grossen Pensum erwerbstätig wäre.