Seite 10 wonach seit Verfügungserlass zwar Beschwerden aufgetreten sind, diese aber nicht derart schwerwiegend sind, dass die Verfügung nicht mehr Bestand hat (act. 17). Die Beschwerdeführerin brachte in ihrer Stellungnahme hierzu keine Belege vor, welche diese Ansicht in Zweifel zu ziehen vermöchte (act. 18). Im Übrigen steht es der Beschwerdeführerin frei, sich bei einer schwerwiegenden gesundheitlichen Beeinträchtigung erneut bei der IV-Stelle anzumelden. Zusammenfassend ist somit die Beschwerde abzuweisen. 3. Kosten und Entschädigung