Ebenfalls kein rentenbegründender Gesundheitsschaden ergibt sich aufgrund der Beschwerden, welche gemäss Bericht vom 19. Januar 2018 von Dr. med. C___ gestützt auf die Angaben der Beschwerdeführerin vor 1-2 Monaten – mithin im November/Dezember 2017 – wieder aufgetreten waren (act. 14A). Vielmehr ist auf die nachvollziehbare und schlüssige Begründung von Dr. med. B___ vom 14. Mai 2018 abzustellen,