Zur Rüge der Verletzung der Abklärungspflicht ist der Beschwerdeführerin entgegenzuhalten, dass sie keine neuen medizinischen Berichte oder Einschätzungen eingereicht hat, welche die vorliegend klare medizinische Situation in Frage stellen könnte und Anlass dazu böte, weitergehende medizinische Abklärungen zu veranlassen. Insofern geht ihre Rüge fehl.