Die Beschwerdeführerin machte in der Neuanmeldung vom 1. September 2017 keine Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung (IV-act. 43). Daher ist nicht belegt, welche Beschwerden der Grund für ihre erneute Anmeldung bei der Vorinstanz waren beziehungsweise ob auch – wie von ihr behauptet – die Venenbeschwerden zur Anmeldung führten. Aufgrund der Akten ist erstellt, dass im Juni/Juli 2016 eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eintrat, welche mit der Operation soweit behoben werden konnte, dass zum Verfügungszeitpunkt keine Beschwerden vorhanden waren, die per se zur Invalidität führen.