Seite 9 über gesundheitliche Beschwerden zwischen 2010 und Juni 2016 vorhanden sind, kann entgegen der Meinung der Beschwerdeführerin nicht festgestellt werden, dass sich ihr Gesundheitszustand seit 2010 trotz erheblicher Schonung kontinuierlich bis zur notfallmässigen Rücken-Operation im Juli 2016 verschlechtert habe. Dass sich ihr Gesundheitszustand effektiv im Juni/Juli 2016 verschlechtert hat, ist hingegen auch seitens der Vorinstanz unbestritten. Die Beschwerdeführerin machte in der Neuanmeldung vom 1. September 2017 keine Angaben zur gesundheitlichen Beeinträchtigung (IV-act. 43).