Im RAD-Bericht vom 30. September 2017 stellte Dr. med. B___ fest, dass gestützt auf die von der Beschwerdeführerin eingereichten Arztberichte keine schwer wiegende relevante therapierefraktäre gesundheitliche Handicapierung im Raum stehe (IV-act. 50). Im Bericht vom 8. Dezember 2017 hielt er an seiner Beurteilung fest und präzisierte, dass die Beschwerdeführerin im 2016 zwar eine Verschlechterung ihres Gesundheitszustandes erlitten habe, ihr jedoch mittels therapeutischer Massnahmen (Operation) sehr gut geholfen werden konnte und in rückenadaptierter Tätigkeit keine relevante Handicapierung dauerhaft gegeben sei.