2.6 Die IV-Stelle stellt sich auf den Standpunkt, dass weiterhin keine schwerwiegende gesundheitliche Beeinträchtigung bestehe , welche einen Rentenanspruch begründe. Zwar sei gemäss dem RAD eine temporäre gesundheitliche Verschlechterung eingetreten, jedoch sei die Operation erfolgreich verlaufen, so dass keine relevante Handicapierung zurückbleibe. Die Veränderung des Gesundheitszustands beim Verfügungserlass sei weder wesentlich noch andauernd. Sodann seien die neu eingereichten Arztberichte beziehungsweise die neuen geltend gemachten Beschwerden weitgehend behandelbar.