Seite 4 Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich zu prüfen, ob nunmehr ein anspruchsbegründender oder ein anspruchserhöhender Invaliditätsgrad zu bejahen ist. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht dem Gericht (MEYER/REICHMUTH, a.a.O., N. 120 zu Art. 30-31 IVG mit Hinweis auf BGE 117 V 198 E. 3.a).